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    Ratgeber

    Hagelschaden-Rechnung richtig erstellen

    Eine korrekte Hagelschaden-Rechnung braucht mehr als Summe und Steuersatz. So stellst du sicher, dass Versicherer sie ohne Rückfragen akzeptieren.

    1

    Kalkulation abschließen

    Kalkulationsmethode (z. B. Hagel Deutschland oder ParkExpert) wählen und alle bearbeiteten Bauteile mit Dellenanzahl und -größe erfassen, bevor die Rechnung erstellt wird.

    2

    Pflichtangaben prüfen

    Fortlaufende Rechnungsnummer, Steuernummer bzw. USt-IdNr., Leistungsdatum und – wichtig für Versicherer – die nachvollziehbare Aufschlüsselung nach Bauteil und AW-Satz ergänzen.

    3

    Steuersatz und Reverse Charge klären

    Bei EU-Auslandskunden mit abweichendem Land und hinterlegter USt-IdNr. greift Reverse Charge: Steuersatz 0 %, Vermerk auf der Rechnung Pflicht.

    4

    ZUGFeRD-PDF erzeugen

    Die Rechnung als PDF mit eingebettetem ZUGFeRD/FacturX-XML exportieren – maschinenlesbar für die Buchhaltung des Kunden, normal lesbar für Menschen.

    5

    Versenden und archivieren

    Per E-Mail direkt aus der Software versenden und für die zehnjährige Aufbewahrungsfrist digital archivieren.

    Häufige Fehler bei Hagelschaden-Rechnungen

    • Kalkulationsmethode wird auf der Rechnung nicht genannt — führt zu Rückfragen bei Versicherern.
    • Reverse Charge bei EU-B2B-Kunden wird übersehen, Steuer wird fälschlich ausgewiesen.
    • Keine ZUGFeRD-Einbettung, obwohl der Kunde ein E-Rechnungs-pflichtiges Buchhaltungssystem nutzt.
    • Rechnungsnummern werden nicht fortlaufend vergeben — GoBD-Risiko bei einer Prüfung.

    Rechnungsprogramm mit automatischer ZUGFeRD E-Rechnung ansehen

    Häufige Fragen

    Neben den gesetzlichen Pflichtangaben (Rechnungsnummer, Steuernummer/USt-IdNr., Leistungsdatum) sollte die Rechnung die Kalkulationsmethode, Anzahl und Größe der bearbeiteten Dellen je Bauteil sowie den verwendeten AW-Satz nachvollziehbar ausweisen — das erleichtert die Prüfung durch Versicherer.

    Die Pflicht zur Annahme von E-Rechnungen im B2B-Bereich gilt in Deutschland bereits, die Ausstellungspflicht wird stufenweise scharf geschaltet. Wer schon jetzt ZUGFeRD-konform abrechnet, ist unabhängig vom genauen Stichtag auf der sicheren Seite.

    Bei EU-B2B-Kunden mit gültiger USt-IdNr. und abweichendem Land greift in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren: Steuersatz 0 %, Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über. Das muss auf der Rechnung explizit vermerkt werden.

    In Deutschland gilt für Rechnungen grundsätzlich eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren (§ 147 AO). Digitale Archivierung mit Cloud-Zugriff erleichtert die Einhaltung.

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